Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/48#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/48#abs-2 (2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.

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